Mandatsbearbeitung

Die Zügigkeit der Erledigung eines Mandates und der erzielbare Erfolg hängen nicht zuletzt von der Zusammenarbeit des Mandanten mit seinem Rechtsanwalt ab. Nur wenn der Anwalt umfassende und zutreffende Informationen erhält sowie mit dem Mandat zusammenhängende Unterlagen und Daten in geordneter Form vorgelegt bekommt, kann er eine konkrete Beurteilung der Rechts­lage vornehmen, den richtigen Rat erteilen sowie die notwendigen Schritte und Reak­tionen emp­fehlen und nach entsprechender Beauftragung einleiten.

 

Über sämtliche für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen werden Sie von mir un­terrichtet werden. Insbesondere werde ich Ihnen von bei mir eingegangen oder an Dritte versandten Schriftstücken im Regelfall eine Abschrift zur Kenntnisnahme übermitteln. Meine schriftsätzlichen Äußerungen gegenüber Gericht oder Streitgegner werde ich regelmäßig mit ihnen vorbespre­chen und abstimmen.

 

Ich darf daher die Bitte an Sie richten, den übermittelten Schriftverkehr sorgfältig zu lesen und darin enthaltene Sach­aussagen zu prüfen sowie ein beigegebenes Anschreiben entsprechend zu be­achten. Änderungen Ihrer Anschrift oder von Kommunikations­daten wollen Sie bitte umgehend mitteilen, wie auch vorsorgend auf vorübergehende Unerreich­barkeit (etwa wegen Fernreisen und dergl.) hinweisen.

 

Anwaltshonorar

Die Vergütung für das anwaltliche Tätigwerden und die Auslagenerstattung bestimmen sich nach den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Das RVG bestimmt zu den verschiedenen anwaltli­chen Tätigkeiten auf Basis des Gegenstandswertes der Tätigkeit die dafür anfallende Vergütung oder gibt einen Berech­nungsrahmen vor. Soweit nichts anderes geregelt ist, richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstands­wert.

 

Ferner sieht das RVG ausdrücklich die Möglichkeit vor, gesondert eine Vergütungsvereinbarung zwischen Anwalt und Mandant zu treffen. Soweit keine Vergütungsvereinbarung getroffen wird, richtet sich das Anwaltshonorar nach dem RVG.

 

Ob die aus der Beauftragung eines Anwaltes gehabten Kosten von dem Streitgegner zu erstatten sind, ist einzelfallbezo­gen und hängt von der jeweiligen Streitsache und dem gegebenen Streitstand ab.

 

Kosten eines gerichtlichen Verfahrens

Für die Inanspruchnahme der Gerichte fallen im Regelfall gerichtliche Verfahrenskosten an. Diese sind dann zugleich mit der Erhebung der Klage zugunsten der Gerichtskasse als Vorschuss einzubezahlen. In den gerichtlichen Verfahren er­geht mit der verfahrensabschließenden Entscheidung des Gerichts zugleich eine gesonderte Entscheidung über die Ver­teilung der Kosten des Rechtsstreits, also der gerichtlichen Verfahrenskosten (Gerichtskosten, Auslagen für Zeugen und Sachverständige, etc.) wie auch der im Prozessverlauf angefallenen Anwaltsvergütung.

 

Diese sog. Kosten-Grundentscheidung wird vom Gericht jeweils auf Grundlage der Vorschriften der maßgeblichen Pro­zessordnung getroffen. Im Regelfall hat die im Rechtsstreit unterliegende Partei die Kosten zu tragen; unterliegen beide Parteien mit ihren Anträgen, wird die Kostentragung entsprechend nach dem jeweiligen Prozesserfolg aufgeteilt.

 

Rechtsschutzversicherung

Eine Rechtsschutzversicherung kommt im Eintrittsfall nach den Abmachungen des Versicherungsvertrages für die Kos­ten des von Ihnen geführten Rechtsstreites auf.

 

Da sich die Versicherungsbedingungen und Versicherungs­verträge der einzelnen Anbieter generell unterscheiden, kann ich nicht vorab beurteilen, ob und zu welchen Bedingungen eine Rechts­schutzdeckung besteht, welche Obliegenhei­ten etwaig für Sie als Versicherungsnehmer gelten und welche Kosten im Einzelnen übernommen werden.

 

So zu Ihrer Streitsache Rechtsschutz besteht, führe ich gerne nach Er­teilung der Deckungszusage durch die Versiche­rung den unterrichtenden Schrift­verkehr mit Ihrer Rechtsschutzversiche­rung weiter. Die Einholung der Deckungszusage stellt als Auftrag an den An­walt jedoch eine gesonderte und damit zusätzlich zu vergütende Tätigkeit dar.